Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Art Rücklage, die für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, deren Anschaffung für einen späteren Zeitpunkt geplant ist. Er ist in § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, geregelt. Aktuell gilt folgende Sonderregelung: Das Zweite-Corona-Steuerhilfegesetz sieht eine Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr vor.

Beispiel: Sie überlegen im Jahr 2020, dass Sie im Jahr 2021 einen neuen Geschäftswagen anschaffen wollen. Da Ihre Gewinne 2020 sehr hoch sind, nutzen Sie die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags, um den Gewinn für 2020 zu reduzieren. Auf diese Weise verlagern Sie die Abschreibung quasi in das Jahr vor der Anschaffung. Die Folge: Die Steuerbelastung sinkt im Jahr 2020, erhöht sich allerdings entsprechend in den späteren Jahren. Ihr Vorteil: Auf diese Weise erwirken Sie eine Steuerstundung, woraus sich Liquiditätsvorteile für Sie bzw. Ihr Unternehmen ergeben. Die Regelung gilt gemäß § 7g EStG allerdings – wie die Sonderabschreibungsmöglichkeit – nur für kleine und mittlere Unternehmen.

Die im Detail geltenden Regelungen sind dem Gesetz zu entnehmen. Wie die Sonderabschreibung hat der Investitionsabzugsbetrag auf die übrige Abschreibung.

 
Hinweis

Aktuelle Gesetzeslage

Bitte berücksichtigen Sie, dass alle in diesem Beitrag genannten Größen jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden können. Insofern empfiehlt es sich, alle Rechengrößen vor Inanspruchnahme entweder mithilfe von Fachliteratur oder eines Steuerberaters zu prüfen.

Zurück zum Beispiel "Anschaffung eines Geschäftswagens in Höhe von 75.000 EUR, brutto, im November 2019". Die Müller OHG hatte im Jahr 2018 den Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung des Geschäftswagens in Anspruch genommen. Zu diesem Zeitpunkt war man davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei 60.000 EUR netto liegen würden. Dadurch konnten bereits im Jahr 2018 40 %, das sind 24.000 EUR, abgeschrieben werden.

Übrigens: Bei einem Steuersatz von 40 % wäre das für die Müller OHG 2018 eine Steuerersparnis von 9.600 EUR (24.000 EUR × 40 %). Dieser Betrag kann bei der Finanzierung des Geschäftswagens helfen. Das bedeutet aber wie bereits erwähnt, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 63.025,21 EUR um 24.000 EUR bei der Abschreibung reduziert werden müssen.

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