Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene vermietete (und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.v. § 13a ErbStG gehörende) Wohngrundstücke sieht das ErbStG einen Abschlag in Höhe von 10 % des gemeinen Werts vor, für im Drittland belegene entsprechende Wohngrundstücke dagegen nicht (§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009; jetzt § 13d ErbStG). Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen die unionsrechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteil v. 12.10.2023, C-670/21).

 
Hinweis

Der EuGH sah auch keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken (vorliegend weder durch Gründe der sozialen Wohnungspolitik eines Mitgliedstaats noch durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten).

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