Mit dem neuen § 89b AO soll erstmals eine Regelung für ein internationales Risikobewertungsverfahren gesetzlich normiert werden. Weist der im Rahmen eines internationalen Risikobewertungsverfahrens untersuchte Sachverhalt eines Steuerpflichtigen ein geringes Risiko auf, soll die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben können (§ 89b Abs. 1 AO). Ein internationales Risikobewertungsverfahren (definiert in § 89b Abs. 2 AO) soll auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt oder auf Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes geführt werden (§ 89b Abs. 3 Satz 1 AO). Im Fall des Steuerpflichtigen als Antragsteller ist dann nur antragsbefugt (§ 89b Abs. 3 Satz 2 AO):

  • Eine CbCR-pflichtige inländische Konzernobergesellschaft (vgl. § 138a Abs. 1 Satz 1 AO; d.h. Unternehmen mit mind. 750 Mio. EUR Umsatz (konsolidiert) im vorangegangenen WJ) oder
  • eine beherrschende inländische Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, für die eine Stammdokumentation zu erstellen ist (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 3 AO; d.h. Unternehmen mit mind. 100 Mio. EUR Umsatz im vorangegangenen WJ).
 
Hinweis

Die Norm des § 89b AO soll am Tag nach Verkündung des Wachstumschancengesetzes in Kraft treten (Art. 53 Abs. 1 WtChancenG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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