Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sind nicht steuerfrei, wenn die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals der Beteiligungsgesellschaft beträgt (Streubesitzdividenden, Ausnahme von der 95%igen Steuerfreiheit für sog. Schachteldividenden, § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Der BFH stellt bei der Berechnung der relevanten Beteiligungsschwelle maßgeblich auf das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen ab (BFH, Urteil v. 7.6.2023, I R 50/19, BFH/NV 2023 S. 1367).

Der Begriff "Beteiligung" beziehe sich laut BFH auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 AO. Beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO komme es beim Erwerb von Wertpapieren darauf an, wem nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis zustehe. Dabei sei erforderlich, dass der Erwerber die "Rechtsmacht" vom Inhaber des Wertpapiers ableite und der Verkäufer somit von der der wirtschaftlichen Inhaberschaft ausgeschlossen sei.

 
Hinweis

Die Finanzverwaltung stellte im konkreten Fall allein auf das zivilrechtliche Eigentum ab. Da dieses zu Beginn des streitgegenständlichen Kalenderjahres noch nicht vorlag, verwehrte das Finanzamt die Schachtelprivilegierung und ordnete die bezogenen Dividenden als steuerpflichtige Streubesitzdividenden ein. Dem widersprach der BFH.

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