Mit der Einführung des sog. "Optionsmodells" nach § 1a KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2050) wurde Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften ein (ertragsteuerliches und verfahrensrechtliches) Wahlrecht eingeräumt, sich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen.

Mit Wirkung bereits ab dem VZ 2022 soll durch das Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) der Anwendungsbereich des Optionsmodells zusätzlich auf eingetragene GbRs ausgeweitet werden, so dass künftig auch diese optieren können (§ 1a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 KStG). Außerdem soll die zeitliche Regelung zur Antragstellung dergestalt angepasst werden, dass auch in Fällen einer Neugründung sowie eines Formwechsels eine Optionsausübung möglich ist (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 KStG). Das heißt, neu gegründete Personengesellschaften können dann bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag stellen. Des Weiteren soll im Hinblick auf die für eine Buchwertfortführung erforderliche Miteinbringung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen neu geregelt werden, dass künftig auf die Einbringung der Beteiligung an der Komplementärin verzichtet werden kann (§ 1a Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 KStG).

 
Hinweis

Damit würde allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementärin die steuerneutrale Ausübung der Option nicht ausschließen.

Hinsichtlich der Ausschüttungsfiktion soll § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG angepasst werden (Streichung "oder ihre Auszahlung verlangt werden kann"). Damit ist der (kapitalertragsteuerpflichtige) Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen. Dies gilt auch bei beherrschenden Gesellschaftern und damit anders als bei "echten" Kapitalgesellschaften, bei denen bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss grundsätzlich bereits beim Beschluss über die Ausschüttung fingiert wird.

 
Hinweis

Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz erfolgte in 2023 nicht mehr. Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens ist daher in 2024 zu beobachten.

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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