Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Eine Ausnahme davon bildet u.a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese umsatzsteuerpflichtige Vermietung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, derzeit 7 %). Laut BFH fällt auch die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern in (nicht ortsfesten) Wohncontainern unter den ermäßigten Steuersatz (BFH, Urteil v. 29.11.2022, XI R 13/20, BStBl 2023 II S. 938). Bei den eigenen Arbeitnehmern handele es sich auch um "Fremde" im Sinne dieser Norm. Laut BFH beschränkt sich der ermäßigte Steuersatz nicht nur auf die Vermietung von Grundstücken zur kurzfristigen Beherbergung, sondern begünstige allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Insoweit widersprach der BFH der Finanzverwaltung.

 
Hinweis

Mit BMF-Schreiben v. 6.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1704) reagierte das BMF auf das BFH-Urteil und arbeitete es in seinen UStAE ein. Damit können nun auch nach Sicht des BMF nicht ortsfeste Einrichtungen vom ermäßigten Steuersatz profitieren. Maßgeblich für die Anwendung ist, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zur Beherbergung liege. Dies schließe jedoch Hausboote oder Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen aus (vgl. Abschn. 12.16 UStAE n.F.). Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei die Anwendung des Regelsteuersatzes für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird.

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