Der BFH versagte den Vorsteuerabzug für ein Koch-Event im Rahmen einer Weihnachtsfeier (Betriebsveranstaltung), da die bezogenen Leistungen dem privaten Bedarf der Mitarbeiter dienten (BFH, Urteil v. 10.5.2023, V R 16/21, BFH/NV 2023 S. 1161).

 
Hinweis

Zwar diene laut BFH ein Teambuilding-Event der Verbesserung des Betriebsklimas, allerdings erfolgten die Zuwendungen nicht aus einem vorrangigen Unternehmensinteresse, hinter dem das Interesse der Beschäftigten an der Feier zurücktrete. Der Streitfall sei mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal nicht vergleichbar (vgl. u.a. EuGH, Urteil v. 11.12.2008, C-371/07). Der BFH stellte vielmehr auf die besondere Qualität des Essens und darauf ab, dass die Betriebsveranstaltung nicht während der Dienstzeit erfolgte.

Laut BFH lagen auch keine Aufmerksamkeiten i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor. Der BFH hält an der umsatzsteuerlichen Betrachtung als 110 EUR-Freigrenze pro Teilnehmer und Betriebsveranstaltung fest (auch vor dem Hintergrund zur aktuellen einkommensteuerlichen Betrachtung als Freibetrag in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, vgl. zur Erhöhung des Freibetrags durch das Wachstumschancengesetz Kapitel Ausblick Tz. 7.6.3). In die Berechnung der 110 EUR-Grenze bezog er sämtliche Kosten ein, weil es sich bei dem Koch-Event um eine einheitliche Leistung handelte (in Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186).

Für den BFH sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen (unter Hinweis auf BFH, Urteil v. 29.4.2021, VI R 31/18, BStBl 2021 II S. 606). Auf nicht teilnehmende Arbeitnehmer können demnach keinerlei Aufwendungen entfallen, für die ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen könnte.

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