Das BMF ergänzt mit Schreiben v. 27.1.2023 (BStBl 2023 I S. 314) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) um einheitliche Regelungen zur Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen. Unter anderem werden Ausführungen zur Definition von Forschungseinrichtungen in Abschn. 2.10 Abs. 10 UStAE aufgenommen. Des Weiteren wird hier festgelegt, was zum unternehmerischen Bereich gehören kann. So gehört Grundlagenforschung z.B. zum unternehmerischen Bereich, wenn sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken. Fehlt eine nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht, gehört die Grundlagenforschung zum nichtunternehmerischen Bereich. Weiterhin gehören zum nichtunternehmerischen Bereich auch die reine Lehre und Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. ein Tag der offenen Tür oder ähnliches. Auch kann es für die Abgrenzung auf die Organisation und Eingliederung der Forschungseinrichtung in andere Einrichtungen ankommen.

Neben einer Reihe von Beispielen in Abschn. 2.10 Abs. 10 UStAE enthält der neue Abs. 11 ein zweistufiges Berechnungsschema zur Ermittlung des Prozentsatzes der nicht für das Unternehmen bezogenen Vorsteuern. Die Basis bilden die vorsteuerbelasteten Kosten der Gesamtleistung aus der Kosten- und Leistungsrechnung.

 
Hinweis

Die Regelungen des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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