Am 17.3.2022 hatte das BMF (steuerliche) Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine beschlossen, die mit BMF-Schreiben v. 17.11.2022 (BStBl 2022 I S. 1516) bis 31.12.2023 verlängert wurden.

Mit BMF-Schreiben v. 13.3.2023 (BStBl 2023 I S. 404) wurden diese Maßnahmen ergänzt. Danach sind unentgeltliche Wertabgaben im Billigkeitswege bis zum 31.12.2023 nicht zu besteuern, wenn es sich um unentgeltliche Leistungen handelt, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben. Davon sind die unentgeltliche Bereitstellung von u.a. Baumaterialien, Baumaschinen, Personal und etwaiger Transportleistungen umfasst. Beabsichtigt der Unternehmer bei Leistungsbezug schon eine entsprechende Verwendung, ist er entgegen Abschn. 15.15 UStAE dennoch unter den übrigen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 
Hinweis

Mit BMF-Schreiben v. 24.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1869) wurde der zeitliche Anwendungsbereich dieser Maßnahmen erneut auf bis 31.12.2024 durchgeführte Maßnahmen verlängert.

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