Mit BMF-Schreiben v. 19.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1567) äußert sich die Finanzverwaltung zu den steuerlichen Folgen einer nach dem 31.12.2020 vorgenommenen Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House).

Nach dem Brexit und dem Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 handelt es sich aus deutscher Sicht bei einer nach UK-Recht gegründeten Limited um eine Drittstaatengesellschaft, auf die grundsätzlich die sog. Sitztheorie anzuwenden ist. So unterliegt eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ab dem 1.1.2021 dem deutschen Gesellschaftsrecht und wird zivilrechtlich als diejenige Rechtsform qualifiziert, deren Voraussetzung sie tatsächlich erfüllt (vgl. Rn. 1 ff.).

Ertragsteuerlich wird eine im Companies House registrierte Limited mit Sitz in UK und Geschäftsleitung im Inland weiterhin als Kapitalgesellschaft beurteilt (vgl. Rn. 6 ff.). In dem Schreiben erläutert das BMF die aus der Löschung aus dem britischen Handelsregister resultierenden steuerlichen Folgen einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und der Auskehrung des vorhandenen Eigenkapitals. Die ertragsteuerliche Behandlung hängt dabei u.a. davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wurde (vgl. Rn. 12 ff.). Beim Sonderfall einer "restoration" wird die Limited rückwirkend wiederbelebt und eine ggf. zuvor beendete Steuerpflicht lebt erneut auf (vgl. Rn. 16). Das BMF äußert sich auch zu den umsatzsteuerlichen Folgen der Löschung (vgl. Rn. 15).

 
Hinweis

Das BMF-Schreiben ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Löschung der Limited im britischen Handelsregister nach dem 31.12.2020 erfolgte. Für die Fälle, in denen die Limited vor dem 1.1.2021 gelöscht wurde, sind die BMF-Schreiben v. 6.1.2014 (BStBl 2014 I S. 111) und 19.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1437) weiter anzuwenden (vgl. Rn. 17).

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