Auch für den Gewinn aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils kann eine § 6b-Rücklage gebildet werden. Beim Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Personengesellschaft hat grundsätzlich das Betriebsfinanzamt der Mitunternehmerschaft über die Einstellung des Gewinns aus der Veräußerung seines ganzen Mitunternehmeranteils in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden. Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung der Rücklage ist laut BFH aber nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft zu entscheiden, sondern die Auflösung hat unmittelbar im Einkommensteuerverfahren des ausgeschiedenen Gesellschafters unabhängig von einem Gewinnfeststellungsverfahren der KG durch das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen (BFH, Urteil v. 12.7.2023, X R 14/21, BFH/NV 2023 S. 1450).

 
Hinweis

Der BFH wies darauf hin, dass die aus der Auflösung der § 6b-Rücklage resultierenden nachträglichen gewerblichen Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG mangels eines werbenden Betriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Den Fall, bei dem es sich bei dem ausscheidenden Mitunternehmer nicht um eine natürliche Person handelt (und damit der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig wäre), brauchte der BFH vorliegend nicht zu entscheiden. Diesbezüglich wies der BFH aber darauf hin, dass daraus folgende Gewerbesteuerverschiebungen durch die Bildung der § 6b-Rücklage der gesellschafterbezogenen Betrachtung des § 6b EStG immanent seien. Vgl. zu den durch die Corona-Gesetzgebung verlängerten Reinvestitionsfristen bei der 6b-Rücklage § 52 Abs. 14 Sätze 4 bis 6 EStG sowie bzgl. § 7g EStG § 52 Abs. 16 Sätze 3 bis 5 EStG.

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