Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. Mantel-VO; BGBl 2022 I S. 2432) wurden zahlreiche kleinere Anpassungen in steuerlichen Verordnungen vorgenommen.

Eine Änderung der StAuskV betrifft Form, Inhalt und Voraussetzungen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Nach den Ausführungen im AEAO zu § 89 Nr. 4.1.2 ist in Umwandlungsfällen bislang jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft eigenständig zu beurteilen. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 StAuskV wurde ergänzt, dass eine verbindliche Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann, wenn diese sich auf einen Sachverhalt erstreckt, der sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 UmwStG bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.

 
Hinweis

Die Neuregelung gilt erstmals für Anträge auf verbindliche Auskunft, die nach dem 31.12.2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen (§ 3 Satz 2 StAuskV). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 StAuskV ist in den betreffenden Fällen das Finanzamt für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig, das für die steuerliche Behandlung des übernehmenden Rechtsträgers zuständig ist. Über § 2 Abs. 2 StAuskV entfaltet die erteilte verbindliche Auskunft einheitlich für alle beteiligten Rechtsträger Bindungswirkung. Für die verbindliche Auskunft wird gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr erhoben, für die die Beteiligten Gesamtschuldner sind.

Weitere Änderungen von Mantelverordnungen betreffen u.a. die

  • Ergänzung weiterer möglicher Belegnachweise neben den bisher ausdrücklich benannten Beförderungsbelegen für die Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV).
  • Möglichkeit der Einreichung von Belegnachweiskopien auf elektronischem Wege im Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 Abs. 2 und Abs. 5 UStDV).
  • Zuständigkeitsregelung für außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässige Unternehmer, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das One-Stop-Shop-Verfahren registrieren lassen (§ 1 Abs. 2b UStZustV).
  • Vereinfachung der gesonderten Feststellung bei Aufgabe eines Betriebs wegen Liebhaberei durch den Wegfall der Bescheiderteilung in Fällen von geringer Bedeutung (§ 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO).

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