Der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen an Arbeitnehmer ergebende geldwerte Vorteil ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG bis zu einem Betrag von bisher 1.440 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz v. 11.12.2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung ab dem VZ 2024 auf 2.000 EUR.

 
Hinweis

Die ursprünglich noch vorgesehene Erhöhung auf 5.000 EUR ist damit nicht erfolgt. Im Gegenzug unterblieben dafür auch die diskutierten Restriktionen im Hinblick auf die Entgeltumwandlungen sowie die Koppelung der Steuerfreiheit an Haltefristen.

Ebenfalls mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem VZ 2024 die Norm des § 19a EStG modifiziert, mit der die Voraussetzungen für eine aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (Vermeidung von dry income) normiert werden.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

  • Der Anwendungsbereich wird durch das künftige Abstellen des doppelten KMU-Schwellenwertes (bei Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme) bzw. das Vierfache des KMU-Schwellenwertes (Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter) erweitert: Die Unternehmen dürfen einen Jahresumsatz von max. 100 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR erzielen und es dürfen max. 1.000 Mitarbeiter beschäftigt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn diese Schwellen in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Ausgeweitet wurde außerdem der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).
  • Die Regelung umfasst auch Beteiligungen, die von den (Gründungs-)Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährt werden (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Die Regelung umfasst außerdem vinkulierte Anteile (bei denen die Verwertung der Vermögensbeteiligungen erst nach Zustimmung der Gesellschaft möglich ist); § 19a EStG Abs. 1 Satz 3 EStG.
 
Hinweis

Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Konzernklausel, nach der Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen, die demselben Konzern angehören, auch begünstigt sind, wurde letztlich nicht umgesetzt.

Änderung bei Nachversteuerungsregelung (§ 19a Abs. 4 EStG)

  • Verlängerung des spätestmöglichen Zeitpunkts der aufgeschobenen Besteuerung von 12 auf 15 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung (die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt laut Gesetzesbegründung auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden)
  • bei Rückerwerb der Anteile mit Verlassen des Unternehmens (sog. Leaver-Event) ist nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG).

Besondere neue Haftungsregelung

Für die Tatbestände "Ablauf von 15 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" kann künftig die neue Haftungsregelung des § 19a Abs. 4a EStG genutzt werden. Danach lösen die beiden genannten Tatbestände keine sofortige Besteuerung aus, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt der Ereignisse für die betreffende Lohnsteuer zu haften. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei tatsächlicher Übertragung der Vermögensbeteiligung.

 
Hinweis

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden ebenfalls umfangreiche kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen umgesetzt, u.a. die Einführung von Börsenmantelaktiengesellschaften, die Möglichkeit der Begebung elektronischer Aktien, die Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien sowie die Erleichterung von Kapitalerhöhungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge