Für v. 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführte Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien gewährt das BMF steuerliche Erleichterungen (BMF, Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 S. 335). Das betrifft u.a. Erleichterungen beim Zuwendungsnachweis und bei Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften (etwa Spendenaktionen).

Zur Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung der Betroffenen verweist das BMF zunächst auf den Sponsoringerlass v. 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212), unter dessen Voraussetzungen Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Für bestimmte Zuwendungen, die danach nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigen, soll bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Betriebsausgabenabzug aus Billigkeitsgründen gewährt werden (Rdnr. 15 ff.). Daneben erläutert das BMF die Voraussetzungen, unter denen Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind, und äußert sich zur Möglichkeit einer Arbeitslohnspende (Rdnr. 19 ff.) und zur Behandlung eines Verzichts auf Aufsichtsratsvergütungen (Rdnr. 32).

 
Hinweis

Umsatzsteuerliche Erleichterungen gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke (etwa an Hilfsorganisationen, Rdnr. 33 f.). Ebenso vorgesehen sind schenkungsteuerliche Erleichterungen (hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 17 ErbStG, Rdnr. 35).

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