Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG), während Nachzahlungszinsen das steuerliche Einkommen nicht mindern (§ 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG). Werden Erstattungszinsen ausgezahlt und im Zuge einer später geänderten Steuerfestsetzung aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO wieder zurückgezahlt, kann es sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen handeln. Das setzt laut BFH voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen (BFH, Beschluss v. 1.8.2023, VIII R 8/21, BStBl 2023 II S. 1043). Besteht keine zeitliche und betragsmäßige Überschneidung der gegenläufigen Zinsberechnung, handele es sich dagegen nicht um eine Rückzahlung von Erstattungszinsen, sondern um eine erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen. Eine Berücksichtigung als negativer Kapitalertrag sei insoweit ausgeschlossen.

 
Hinweis

Verfassungsrechtliche Bedenken, dass der Steuerpflichtige damit nur einen Teil der zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen berücksichtigen konnte und der andere Teil der Rückzahlung steuerlich nicht abzugsfähig war, hatte der BFH nicht. Eine gegen das BFH-Urteil v. 15.4.2015 (VIII R 30/13, NV) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.7.2023, 2 BvR 1711/15). Der BFH sah in diesem Urteil die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen als verfassungsgemäß an.

Zur Frage, ob es sich bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt, ist Revision beim BFH anhängig (Az. IV R 16/23).

 
Hinweis

Steuerpflichtige Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, können laut BFH mit der sog. Fünftelregelung (Tarifermäßigung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ermäßigt besteuert werden, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (BFH, Urteil v. 30.8.2023, X R 2/22). Aus § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG folge keine umfassende Sperrwirkung. In diesem Punkt änderte der BFH seine bisherige Sichtweise. Beim Zufluss von Steuererstattungen für mehrere Veranlagungszeiträume und dementsprechenden Erstattungszinsen sollte daher geprüft werden, ob eine Tarifermäßigung in Betracht kommt.

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