Zum 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 3436) in Kraft. Mit dem Gesetz geht u.a. die zivilrechtliche Aufgabe des Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften einher. Ertragsteuerlich soll dagegen das Gesamthandsprinzip weitergelten. Entsprechende Regelungen zur Weitergeltung wurden mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz normiert. Das betrifft u.a. folgende Bereiche:
Änderungen in der AO:
- Aufnahme einer Legaldefinition des Begriffs "Personenvereinigung" in § 14a AO.
Normierung des Gesamthandsprinzips in § 39 Abs. 2 AO
- Nr. 2 Satz 1: (anteilige) Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, zu den Beteiligten oder Gesellschaftern, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
- Nr. 2 Satz 2: Geltung von rechtsfähigen Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
- Verfahrensrechtliche Folgeänderungen (u.a. in § 152 AO, § 181 AO, § 183 AO, § 352 AO).
Änderungen im GrEStG:
Durch die Aufnahme eines § 24 GrEStG, wonach rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten, wird für 2024 der Status Quo für die Begünstigungsnormen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG befristet sichergestellt.
Zu beachten ist, dass die Regelung des § 24 GrEStG nur temporär für 2024 gilt. Hier gilt es daher die weitere Entwicklung zu beobachten. U.a. arbeitet derzeit eine Expertenkommission an einer umfassenden Reform des Grunderwerbsteuerrechts. Ein erster umfangreicher Diskussionsentwurf wurde im Juli 2023 vorgelegt.
Änderungen im ErbStG und BewG:
§ 2a Satz 1 ErbStG: Rechtsfähige Personengesellschaften i.S.d. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
§ 2a Sätze 2 und 3 ErbStG: Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber und bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Zuwendende.
- Weitere Folgeanpassungen u.a. in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG, § 97 Abs. 2 BewG und § 153 Abs. 2 BewG.
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