BMF, 08.10.1999, IV C 2 - S 2175 - 35/99

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auf Rückstellungen, soweit diese nach § 17 i.V. mit § 50 DMBilG bereits in der steuerlichen Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 zu bilden waren, folgendes:

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG ist erstmals für das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Die Anwendung erstreckt sich dabei auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahrs gebildet worden sind § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG). Sie umfaßt damit auch Rückstellungen, die nach § 17 i.V. mit § 50 DMBilG in der steuerlichen Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 zu bilden waren (Altrückstellungen).

Soweit es wegen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG bei Altrückstellungen zu einer gewinnerhöhenden Auflösung bisher zulässigerweise gebildeter Rückstellungen kommt, ist ein auf der Aktivseite der Steuerbilanz nach § 17 Abs. 4 DMBilG gebildetes Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4 a DMBilG gewinnmindernd abzuschreiben. Insoweit scheidet die Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 i.V. mit Satz 10 EStG aus.

Kommt es bei Altrückstellungen zu Erhöhungen, sind diese gewinnmindernd vorzunehmen. Auswirkungen auf das Sonderverlustkonto ergeben sich insoweit nicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 852

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