OFD Koblenz, Verfügung v. 1.8.2000, S 2830 A - St 343

Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft § 44 KStG, § 45 a EStG) auf Grund der Änderung des § 44 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz;

hier: Bescheinigung der Leistungen aus dem Teilbetrag EK 45

Bezug: OFD Koblenz vom 7.7.1999, S 2830 A – St 34 3

Nach der Ergänzung des § 44 Abs. 1 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sind Leistungen, für die der Teilbetrag des EK 45 als verwendet gilt, gesondert zu bescheinigen. Hierzu wurde das Muster für die Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft entsprechend angepaßt.

Die Firma DATEV hat in der Übergangszeit bis zum Bekanntwerden des neuen Musters Bescheinigungsmuster verwendet, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Unterschied zu den Vorgaben in dem amtlichen Bescheinigungsmuster wird hierin nur die auf Grund der Gewinnausschüttung eintretende Verringerung des Teilbetrags EK 45 (d.h. ohne KSt-Minderung) bescheinigt. Dies ist z.B. bei einer Gewinnausschüttung von 13.000 DM, die in voller Höhe aus dem EK 45 finanziert worden ist, ein Betrag von 10.214 DM und nicht – wie zutreffend – 13.000 DM (= 70/55 von 10.214 DM).

Es wird daher gebeten, auf solche fehlerhaften Steuerbescheinigungen zu achten und sicherzustellen, daß bei der Veranlagung einer Körperschaft als Anteilseigner, auch wenn sie über eine Personengesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, der zutreffende Betrag (= 70/55 des verwendeten EK 45) dem Sondersteuersatz nach § 23 Abs. 2 KStG unterworfen wird.

 

Normenkette

KStG § 44

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