Der Gläubiger darf nicht allein wegen der rückständigen Leistung eine ihm im Anordnungszeitraum obliegende

  • Leistung verweigern oder
  • Vertragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend machen,

wenn das Unternehmen ihm zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung etwas schuldet (§ 55 Abs. 1 StaRUG). Diese Einschränkung für Gläubiger gilt nur, wenn das Unternehmen auf dessen Leistung angewiesen ist (§ 55 Abs. 2 StaRUG).

Dabei geht es um die Erhaltung des Status quo bei Anordnung der Stabilisierungsmaßnahme. Gläubiger können hingegen aktiv eine Vergrößerung ihres eigenen wirtschaftlichen Risikos verhindern. So dürfen sie, wenn sie vorleistungspflichtig sind, eine Sicherheitsleistung verlangen, auf einer Zug-um-Zug-Leistung bestehen oder, wenn sie Darlehensgeber sind, wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse oder der Sicherheitenwertigkeit kündigen, falls das Darlehen noch nicht ausgezahlt ist (§ 55 Abs. 3 StaRUG).

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