Zuwendungen eines Sponsors sind nicht als Betriebsausgaben, sondern als Spenden i. S. d. § 10b EStG anzusehen, soweit sie um der Sache selbst Willen und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben worden sind. Der Begriff der "Spende" setzt unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält. Spenden sind begrifflich entscheidend durch ihre Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit – d. h. das Fehlen einer Gegenleistung – gekennzeichnet.

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Als Spenden[2] sind Zuwendungen anzusehen, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen.[3] Dabei ist die Motivation des Leistenden entscheidend. Die entsprechende Spendenmotivation ist auf die allgemeine Förderung des Sports, der Kultur und der Kunst gerichtet. Überwiegt dieses Ziel, sind Zuwendungen auch dann als Spenden anzusehen, wenn für sie ein betrieblicher Nebenanlass bestand. Spenden können auch in Form von Sachzuwendungen erfolgen.

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