Leitsatz

Bei gemischten Umsätzen ist die nicht abziehbare Vorsteuer im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Bei einer Spielhalle stellt die Anzahl der Geräte keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab dar.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt als GmbH eine Spielhalle mit 8 Geldspielgeräten und 24 Unterhaltungsgeräten (Billardtische, Fahrsimulatoren, etc.). Mit den Geldspielgeräten wurden im Streitjahr 2005 aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen Linneweber und Akritides) steuerfreie Umsätze in Höhe von 90.779 EUR erzielt. Die Unterhaltungsgeräte generierten steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 137.011 EUR. Die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern in Höhe von 2.083 EUR (z. B. Strom, Gas, Wasser, Instandhaltung, Reinigung, Bürobedarf, Telefon, Rechts-, Beratungs- und Buchführungskosten) teilte die GmbH entsprechend der Anzahl der Geräte von 8 bzw. 24 im Verhältnis 25/75 auf. Das Finanzamt hielt diese Aufteilung für nicht sachgerecht und wendete den Umsatzschlüssel (rund 40/60) an.

 

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht verwies zunächst darauf, dass die Finanzbehörde keine abweichende Vorsteueraufteilung anhand eines anderen Aufteilungsschlüssels vornehmen darf, so lange der Steuerpflichtige selbst die Vorsteuern im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt hat. Nur wenn die Aufteilung durch den Steuerpflichtigen nicht sachgerecht ist, darf die Behörde die Vorsteuern anderweitig aufteilen. Außerdem habe die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Aufteilung der Vorsteuern anhand der erzielten Umsätze (vgl. § 15 Abs. 4 S. 3 UStG) nur nachrangig in Betracht kommt, wenn kein anderer sachgerechter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Fall sei die Aufteilung nach der Anzahl der Spielgeräte allerdings nicht sachgerecht, weil die Eingangsleistungen nicht entsprechend dem Aufteilungsmaßstab wirtschaftlich verursacht worden seien. Die aufzuteilenden Vorsteuern ständen ganz überwiegend nicht im Zusammenhang mit der Anzahl der Geräte, dies sei insbesondere für die Aufwendungen aus der Kategorie "Verwaltungsgemeinkosten" (Büro-, Rechts- und Beratungs- sowie Buchführungskosten) evident. Darüber hinaus sei auch kein Zusammenhang etwa zwischen dem Strom-, Gas- und Wasserverbrauch oder den Reinigungskosten und der Anzahl der Geräte erkennbar.

 

Hinweis

Die Beschwerde beim BFH hatte ebenfalls keinen Erfolg [1]). Der BFH betonte, dass es grundsätzlich Sache des Unternehmers sei, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt. Das Finanzamt könne aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Einzelnen begründet, warum es im Streitfall die von der GmbH vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht als sachgerechte Schätzung anerkannt hat. Generell misst der BFH der Frage, ob bei einem Spielhallenbetreiber das Verhältnis der Geräte/Maschinen zur Vorsteueraufteilung herangezogen werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung bei.

Zu beachten bleibt, dass eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel (zumindest noch nach derzeitiger nationaler Rechtslage) nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Umsatzschlüssel ist deshalb, wie das Finanzgericht festgestellt hat, zunächst nur nachrangig anzuwenden. Im Streitfall wurde dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht jedoch nur eine Alternative aufgezeigt (Anzahl der Geräte), die nicht sachgerecht sein soll. Sicherlich kann man diskutieren, ob eine Aufteilung nach der Anzahl der Geräte nicht mindestens so sachgerecht ist, wie der Umsatzschlüssel. Klar dürfte sein, dass eine größere Anzahl von Geräten einen höheren Stromverbrauch erzeugt und mittelbar auch Beratungs- und Buchführungskosten (z. B. Abrechnung nach Anzahl der Buchungen) erhöht. Ebenso ist damit ein erhöhter Platzbedarf verbunden. Auch ist es denkbar, dass Einzelgeräte bei den Kunden gar nicht gut ankommen und deshalb nur einen geringen Umsatz beisteuern. Eine 100%-Lösung wird man in diesem Bereich sicher nicht finden. Es muss daher an den Gesetzgeber appelliert werden, klare Vorgaben zu schaffen oder alternativ an die Finanzverwaltung, vom Steuerpflichtigen gewählte und (einigermaßen) plausibel dargestellte Aufteilungsschlüssel auch anzuerkennen. Natürlich muss auch der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass er den von ihm gewählten Aufteilungsmaßstab möglichst schlüssig begründet (vgl. zur generellen Problematik Korf/Wieser-Duyfjes, UVR 2009, S. 58).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2008, 16 K 335/07

[1] Vgl. Beschluss v. 27.11.2008, IX B 60/08, nv

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