(1) 1§ 7 dieser Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. April 1935. 2Ein Anspruch auf Nachzahlung kann hieraus indessen nicht abgeleitet werden.
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.[1]
(3) Mit dem letztgenannten Zeitpunkt treten die sämlichen bisherigen Verordnungen über öffentliche Spielbanken außer Kraft.
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