Rz. 173
Neben die klassische Zuwendung ist seit Längerem mehr und mehr das Sponsoring getreten. Bei Leistungen dieser Art ist abzugrenzen, ob die Aufwendungen des Sponsors als Zuwendung/Betriebsausgaben (ggf. Werbungskosten) abziehbar oder ob sie der Privatsphäre zuzuordnen und damit gar nicht abziehbar sind. Die Verwaltung hat ein BMF-Schreiben v. 9.7.1997 zur steuerlichen Behandlung des Sponsorings veröffentlicht[1] und durch das BMF-Schreiben v. 18.2.1998 bereits wieder ersetzt.[2] Inhaltlich ist das 2. BMF-Schreiben um 2 Sätze zum Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erweitert worden.
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