2.1 Abzugsumfang

Die Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG entsprechen den einkommensteuerrechtlichen Spendenabzugsregelungen. Abziehbar sind aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Zuwendungen, d. h. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO. Die Zuwendungen müssen außerdem an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden.

Befindet sich der Spendenempfänger im EU–Ausland oder in einem Staat, auf den das EWR–Abkommen anzuwenden ist, kommt ein Abzug unter der Voraussetzung in Betracht, dass durch den ausländischen Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 9 Nr. 5 Satz 3 ff. GewStG).

Der Höhe nach ist der Abzug der Zuwendungen beschränkt auf 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

2.2 Spendenvortrag

Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die unter 2.1 genannten Höchstsätze, geht der übersteigende Betrag nicht verloren, sondern die Kürzung kann im Rahmen der Höchstsätze in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Insoweit kommt es zu einem Vortrag des verbleibenden Kürzungsbetrags. Dieser wird am Schluss des Erhebungszeitraums nach folgender Formel im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt:

Im Erhebungszeitraum erbrachte Zuwendungen

 
./. vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG
+ verbleibender Kürzungsbetrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums
= Vorzutragender Kürzungsbetrag

2.3 Spenden in das Stiftungskapital

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Körperschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen) können beantragen, zusätzlich zu der allgemeinen Kürzung aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen eine Kürzung um die geleisteten Spenden vorzunehmen, die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftungen des privaten Rechts geleistet worden sind. Nicht begünstigt sind jedoch Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).

Die Kürzung ist in diesem und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG). Dieser besondere Kürzungsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Kürzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern sie muss (formlos) beantragt werden.

Der verbleibende Kürzungsbetrag ist während des 10-Jahreszeitraums zum Schluss eines jeden Erhebungszeitraums festzustellen (§ 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Verbleibender Kürzungsbetrag ist der im 10-Jahreszeitraum bis zur betragsmäßigen Höchstgrenze nach den Kürzungen des laufenden Erhebungszeitraums und ggf. vorhergehender Erhebungszeiträume noch nicht ausgeschöpfte Betrag.

Die zusätzliche Kürzung muss in jedem Erhebungszeitraum während des 10-Jahreszeitraums beantragt werden, d. h. wird die Kürzung in einem Erhebungszeitraum nicht beantragt und werden in diesem Erhebungszeitraum auch keine zusätzlichen Stiftungsspenden geleistet, ist der zum Ende des Erhebungszeitraums festzustellende verbleibende Kürzungsbetrag mit dem Betrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums identisch.

Wird der Höchstbetrag von 1 Mio. EUR bereits vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums ausgeschöpft, muss der verbleibende Kürzungsbetrag mit 0 EUR festgestellt werden.

2.4 Vertrauensschutz

Die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist Grundvoraussetzung für den Spendenabzug. Mit ihr bestätigt der Empfänger, die zugewendeten Beträge ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG bestimmt unter Verweis auf § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG, dass der Zuwendende grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm ausgehändigten Zuwendungsbestätigung vertrauen darf.

Der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Zuwendende die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendende die Bestätigung zwar nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat, ihre Unrichtigkeit jedoch erkannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.

2.5 Haftung

Wer den guten Glauben des Zuwendenden missbraucht, haftet für den entstandenen Schaden (§ 9 Nr. 5 Sätze 14–18 GewStG). Haftungsgründe sind

  • das vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung durch den Empfänger der Zuwendung sowie
  • die Veranlassung einer zweckfremden Verwendung der zugewendeten Mittel durch den Zuwendungsempfänger (Veranlasserhaftung).

Im Fall der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die natürlichen Personen, die für den Zuwendungsempfänger handeln, nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist u...

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