Nach § 9 Nr. 5 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung bestimmter Zwecke in betragsmäßig begrenzter Höhe gekürzt. Die Kürzung erfolgt nach den eigenständigen Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG, die jedoch mit dem einkommensteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) identisch sind. Insoweit kann auf die vorstehenden einkommensteuerrechtlichen Ausführungen verwiesen werden.

Eine Kürzung ist nach § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG ausgeschlossen, soweit die geleisteten Zuwendungen unter § 8 Abs. 3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttungen) fallen oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die

fördern.

Bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben besteht die Besonderheit, dass deren Zuwendungen bereits bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns abgezogen werden, d. h. der der Gewerbesteuer unterliegende Gewinn als Ausgangsgröße ist bereits um derartige Zuwendungen bereinigt. Die Anwendung von § 9 Nr. 5 GewStG hätte daher einen doppelten Abzug zur Folge. Um dies zu vermeiden, werden die Zuwendungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zunächst nach § 8 Nr. 9 GewStG dem gewerblichen Gewinn wieder hinzugerechnet, sodass bei nachfolgender Anwendung der Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG alle Betriebe – unabhängig von der Rechtsform – gleich behandelt werden.

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