Leitsatz

1. Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.

2. Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Streitig ist die Qualifizierung einer Zuwendung des Klägers an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft als abziehbare Zuwendung (Spende) oder verdeckte Einlage.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Unterhaltung und der Betrieb eines ... Instituts in X (Inland) mit diversen Aufgaben (u.a. Prüfung, Erforschung, Schulung, Beratung, Zertifizierung) im Bereich der B-Industrie. Der Kläger verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist wegen Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkannt. Er unterhält mit der Erstellung von Gutachten und Zertifizierung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der laut Satzung ausschließlich dem Zweck dient, Eigenmittel für die gemeinnützige Tätigkeit bereitzustellen.

Der Kläger ist zu 90 % an der als gemeinnützig anerkannten A-gGmbH (A) mit Sitz in X beteiligt. Weitere Gesellschafter sind der Hauptverband der deutschen B-Industrie und die Stadt X mit jeweils 5 %. Die Mittel der A dürfen gemäß § … des Gesellschaftsvertrages nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ihre Gesellschafter sollen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

Unternehmensgegenstand der A ist gemäß § … des Gesellschaftsvertrages die Unterhaltung und der Betrieb eines ... Instituts. Die A soll das gesamte Wissen über die B-Herstellung, …, die Materialien und Maschinen zur Herstellung dieser Erzeugnisse sowie die B-Vermarktung sammeln, bündeln, erhalten und vernetzen. Aufgabe der A ist insbesondere die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von B-Technik, die Logistik, der Aufbau einer internationalen B-spezifischen Datenbank und die Unterstützung von innovativen Unternehmensgründungen. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit soll die eng mit öffentlichen Bildungseinrichtungen verzahnte Aus- und Weiterbildung sein. Darüber hinaus soll B-spezifisches Wissen durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen an die Industrie, den Handel und alle Personen, Firmen und öffentliche und sonstige private Einrichtungen, die in den genannten Gebieten tätig sind und werden wollen, vermittelt werden.

Die A unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Gesamtergebnis der A und der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag betrugen jeweils zum 31.12. der Jahre 2014 bis 2016: …

Der Kläger wandte der A aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs am 2.9.2014 einen Betrag i.H.v. … EUR und am 27.7.2016 einen Betrag i.H.v. … EUR zu. Spendenbescheinigungen über die zugewendeten Beträge stellte die A jeweils am selben Tag aus. Bei der A flossen die Beträge in den betreffenden Jahren dem ideellen Bereich zu und wirkten sich im vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht einkünfteerhöhend aus.

Der Kläger wurde für die Streitjahre 2014 und 2016 zunächst antragsgemäß veranlagt. Da die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von 35.000 EUR überschritten hatten, unterlag gemäß § 64 Abs. 3 AO auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt. Bei diesem wurden als abzugsfähige Spenden u.a. die in den Jahren 2014 und 2016 bescheinigten Spenden an die A steuermindernd berücksichtigt. Soweit der Höchstbetrag im Jahr 2016 überschritten war, wurde ein verbleibender Zuwendungsvortrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG festgestellt. Bei der GewSt ergab sich ebenfalls zum 31.12.2016 ein Zuwendungsvortrag nach § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG.

Im Rahmen einer bei dem Kläger und der A durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Zuwendungen an die A nicht als Spende, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und somit als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) zu behandeln seien. Die A erfülle auch Satzungszwecke des Klägers, insbesondere die Förderung der technischen Ausbildung des Nachwuchses der B-Industrie und Forschung auf dem Gebiet der … In den betreffenden Jahren seien von dem Kläger keine nennenswerten weiteren Spenden geleistet worden. Insofern sei davon auszugehen, dass der Kläger die an die A geleisteten Zuwendungen unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Ferner habe in der A ein erheblicher Finanzierungsbedarf bestanden. Es seien in den Jahren h...

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