Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 30.6.2021 entweder

  • 7 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von einfachen Verzehrtheken, Stehtischen, Ablagebrettern usw., liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7 %igen Lieferung keine 19 %ige sonstige Leistung macht. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem BMF-Schreiben vom 20.3.2013,[1], das rückwirkend ab dem 1.7.2011 anzuwenden ist.

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.[2] Es kommt daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung an.

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