Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von einfachen Verzehrtheken, Stehtischen, Ablagebrettern usw., liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7 %igen Lieferung keine 19 %ige sonstige Leistung macht. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem BMF-Schreiben vom 20.3.2013.[1]

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.[2] Für diesen Zeitraum kommt es daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung an.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich.

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