Ein Spediteur übernimmt gewerbsmäßig Güterversendungen durch die Einschaltung von Frachtführern oder durch Verfrachter von Seeschiffen im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers. § 453 HGB spricht von einer Besorgungsleistung, auf die umsatzsteuerlich die Grundsätze des Kommissionsgeschäfts anzuwenden sind. Gem. § 3 Abs. 11 UStG erbringt der Spediteur umsatzsteuerrechtlich eine Leistung im eigenen Namen auf fremde Rechnung, die sowohl sachlich als auch bezogen auf den Leistungszeitpunkt wie die besorgte Leistung zu beurteilen ist. Der BFH[1] hat entschieden, dass eine Leistungskommission vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf"). Insofern kann im Speditionsgeschäft heute davon ausgegangen werden, dass unabhängig von der rechtlichen Stellung als Besorger oder Frachtführer (bei Selbsteintritt) die umsatzsteuerliche Beurteilung einheitlich ausgehend von der im eigenen Namen erbrachten Leistung zu erfolgen hat.

 
Praxis-Beispiel

Güterbeförderungsleistung

Spedition "Blitz" erhält von einem inländischen Spediteur den Auftrag, Gegenstände von Köln nach Moskau zu transportieren. "Blitz" beauftragt den Frachtführer A mit der Beförderung. Sowohl A als auch "Blitz" bewirken eine im Inland steuerbare, aber gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfreie Güterbeförderungsleistung.

"Selbsteintritt" liegt gem. § 458 HGB vor, wenn der Spediteur die Güterbeförderungsleistung selbst ausführt. Insofern tritt er in die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und hat somit Anspruch auf das gesamte für die Beförderungsleistung vereinbarte Entgelt und nicht nur auf die handelsrechtliche Provision.

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