Rz. 106

Übersteigt der Wert der Passivposten nach Abzug des Eigenkapitals den Wert der Aktivposten in der Steuerbilanz, ist eine Zwangsaufstockung insoweit vorzunehmen, dass sich die Aktiv- und Passivposten ausgleichen. Im Ergebnis muss der Wert des eingebrachten Vermögens mindestens 0 EUR betragen. Dies ist notwendig, da der angesetzte Wert auf Ebene der Kapitalgesellschaft gleichzeitig beim Einbringenden die Anschaffungskosten der gewährten Anteile darstellt und diese nicht negativ sein sollen.[1] Hierbei müssen für jeden Einbringungsgegenstand die Voraussetzung erfüllt sein, eine Saldierung mit anderen Einbringungsgegenständen ist unzulässig.[2]

 
Praxis-Beispiel

A und B wollen durch Sacheinlage die X-GmbH gründen. A bringt dazu einen Mitunternehmeranteil an der A&B OHG, sowie einen Mitunternehmeranteil an der A-GbR ein. B hingegen bringt seinen Mitunternehmeranteil an der A&B OHG ein. Der Mitunternehmeranteil des A an der OHG weist ein negatives Kapital von ./.100 auf, während sowohl der Mitunternehmeranteil des B (+110) als auch der Anteil des A an der A-GbR (+120) positiv ist.

Für den Mitunternehmeranteil des B an der OHG und den Anteil des A an der A-GbR sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt und soweit kann die X-GmbH das Vermögen mit dem Buchwert ansetzen. Hinsichtlich des negativen Mitunternehmeranteils des A an der OHG, ist dieses weder mit dem Anteil des B noch mit seinem eigenen Anteil an der A-GbR zu saldieren. Soweit sind i. H. v. 100 die stillen Reserven aufzudecken. Es findet insoweit eine quotale Aufstockung statt.

[1] Vgl. Nitzschke, in Brandis/Heuermann, UmwStG, § 20 Rz. 82, Stand: 11/2023.

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