Begriff

Der Gesellschafter kann aus seinen Geschäftsanteilen Dividenden beziehen. Diese Dividenden müssen, jedenfalls bei natürlichen Personen, versteuert werden, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine Sozialversicherungspflicht kann jedoch entstehen, wenn der Gesellschafter in der GmbH mitarbeitet, entweder als Geschäftsführer oder sonstiger Dienstnehmer. Der Gesellschafter kann hierbei im Einzelfall persönlich abhängig beschäftigt sein, dann unterliegen seine Bezüge der Sozialversicherungspflicht. Der nicht beherrschende GmbH-Gesellschafter, der in seiner GmbH tätig ist, wird in der Sozialversicherung grundsätzlich wie alle anderen Angestellten als abhängig Beschäftigter der GmbH behandelt: Er ist in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Nicht so der mitarbeitende beherrschende Gesellschafter. Er ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Er kann sich ggf. freiwillig in der Rentenversicherung und unter engeren Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht muss zwischen dem nicht beherrschend mitarbeitenden Gesellschafter und dem beherrschenden Gesellschafter differenziert werden.

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