Die Sozialversicherungsträger orientieren sich bei ihrer Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers an folgenden Kriterien:

 
Hinweis

Keine Sozialversicherungspflicht

Beträgt die Beteiligung an der GmbH mindestens 50 % (beherrschende Beteiligung) oder kann der Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung Beschlüsse verhindern (Sperrminorität z.  B. zu 25 % + 1 Stimme oder 33 % + 1 Stimme), liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht vor.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch bei einer geringeren Beteiligung an der GmbH Sozialversicherungsfreiheit besteht, z. B. dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer faktisch nicht weisungsgebunden ist. ACHTUNG: Das BSG hat unterdessen die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung aufgegeben, nach der auch der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer betrachtet wurde, wenn er trotz rechtlicher Abhängigkeit den Betrieb faktisch prägte. Dennoch sollte der Einzelfall im Rahmen des offiziellen Statusfeststellungsverfahrens geprüft werden. Eine Chance auf eine Sozialversicherungsfreiheit besteht aber nur, wenn wie unter 1) ausgeführt eine umfassende gesellschaftsrechtliche Sperrminorität besteht. Grundsätzlich ist eine Gesamtschau unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Zusätzliche Indizien, die aber das Erfordernis einer satzungsmäßigen beherrschenden Stellung, insbesondere die erforderliche Sperrminorität nicht ersetzen können, aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung für die Beurteilung einer sozialversicherungsfreien Betätigung eine Rolle spielen können, sind:

  • Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB
  • Der Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über Branchenkenntnisse, die zur Führung des Geschäftes notwendig sind
  • Der Geschäftsführer ist faktisch nicht weisungsgebunden
  • Es handelt sich um eine Familien-GmbH
  • Es handelt sich um die Umgründung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
  • Der Geschäftsführer trägt erhebliches Unternehmerrisiko

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