Die Ausstellung einer Rechnung und damit der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer ist auch erforderlich, wenn ein ausländischer EU-Unternehmer im Inland steuerpflichtig an deutsche Abnehmer ohne USt-IdNr. liefert, sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG (bis 30.6.2021). Dies gilt seit dem 1.7.2021 dann nicht mehr, wenn der Unternehmer am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG[1] teilnimmt.[2] Die bisherige Versandhandelsregelung wurde zum 1.7.2021 durch die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt.

Das Gleiche gilt übertragen, wenn ein deutscher Lieferer an EU-Abnehmer ohne USt-IdNr. liefert und sich nach § 3c UStG der Liefer- und damit der Besteuerungsort im EU-Ausland befindet.

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