Rechnungen über Zahlungen vor Leistungsausführung sind zulässig. Neben den Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG muss in der Rechnung ein Hinweis enthalten sein,

  • dass damit Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden,
  • auf den voraussichtlichen Zeitpunkt oder den Kalendermonat der Leistung,
  • auf die Höhe der Anzahlung und den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag.

Durch die Erteilung der Anzahlungsrechnung erhält der unternehmerische Leistungsempfänger bereits vor Ausführung der Leistung den Vorsteuerabzug, sofern er die Rechnung bezahlt hat.

 
Wichtig

Darstellung in der Endrechnung

Wurde in Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, müssen in der abschließenden Endrechnung die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abgesetzt werden.[1]

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 die Steuersätze auf 5 % bzw. 16 % reduziert. Die Finanzverwaltung hat u. a. zu den Auswirkungen auf Voraus- und Anzahlungsrechnungen in umfassenden Anwendungsschreiben Stellung genommen.[2]

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