Rz. 37

Die vorstehenden Ausführungen werden nachstehend anhand eines Beispiels aus dem Schrifttum dargestellt.[1]

 
Praxis-Beispiel

V hält an einer GmbH & Co. KG einen 60 %igen Kommanditanteil. Um seinen Sohn als Nachfolger aufzubauen, überträgt er ihm unentgeltlich die Hälfte seines Mitunternehmeranteils, sodass er mit 30 % beteiligt bleibt. Ein Grundstück, das wesentliches Sonderbetriebsvermögen ist, wird unterschiedlich mitübertragen.

 
  Übertragung Gesellschaftsanteil zu Übertragung SBV zu Rechtsfolge
Fall 1 50 % 50 %

Buchwertfortführung

(§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine Sperrfrist)
Fall 2 50 % 0 %

Buchwertfortführung

(§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG; 5-jährige Sperrfrist)
Fall 3 50 % 40 %

Buchwertfortführung

(§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG; 5-jährige Sperrfrist)[2]
Fall 4 50 % 100 %

Buchwertfortführung

(§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine Sperrfrist)
[1] Das Beispiel basiert auf Förster, FR 2002, S. 654 sowie den Ausführungen der Finanzverwaltung im BMF, Schreiben v. 20.11.2019, IV C 6-S 2241/15/10003, BStBl 2019 I S. 1291, Rz. 18 ff.
[2] Es wird auch die Auffassung vertreten, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt ist, soweit sich die Quoten decken und dass nur soweit die Quote des übertragenen Mitunternehmeranteils die Quote des übertragenen Sonderbetriebsvermögens übersteigt, § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG und somit auch die Behaltefrist zur Anwendung kommt. Vgl. Ehmcke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 6 EStG Rz. 1245, Stand: 11/2022.

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