Überblick

Das Betriebsvermögen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG umfasst bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen). Das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer wird in deren individuellen Sonderbilanzen ausgewiesen. Mittels Sonderbilanzen wird der Anteil eines Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der sog. 2. Gewinnermittlungsstufe ermittelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Bilanzierung in der Sonderbilanz gelten prinzipiell die gleichen Bilanzierungsregeln wie für die Steuerbilanz der Personengesellschaft. Gesetzliche Grundlagen sind die § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Mitunternehmerteilanteilen jeweils mit Sonderbetriebsvermögen ist in § 6 Abs. 3 EStG geregelt[1]. Die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen ist in § 6 Abs. 5 EStG geregelt.[2] Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 4.2 Abs. 2 EStR 2012 und H 4.2 und H 4.7 sowie H 5.1 EStH 2019. Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[3]

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