Wird im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang (überquotal) übertragen, als es dem übertragenen Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen entspricht, ist der Vorgang nicht in eine Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG für den quotalen Teil des Sonderbetriebsvermögens (ohne Lauf einer Sperrfrist) und eine Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG für den überquotalen Teil des Sonderbetriebsvermögens (mit Lauf einer Sperrfrist) aufzuteilen. Denn in diesem Fall handelt es sich ausschließlich (und einheitlich) um eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ohne Lauf einer Behaltefrist. In den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG fällt auch der überquotale Teil des Sonderbetriebsvermögens.[1] Die Finanzverwaltung hat ihre abweichende Auffassung aufgegeben.

 
Praxis-Beispiel

Buchwertfortführung bei überquotaler Übertragung des Sonderbetriebsvermögens

V überträgt ½ seiner Kommanditbeteiligung (Buchwert: 80.000 EUR) unentgeltlich auf seinen Sohn S, das zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Betriebsgrundstück (Buchwert 100.000 EUR) überträgt er zu 100 %.

S muss sowohl den Buchwert des übernommenen Gesellschaftsanteils von ½ von 80.000 EUR = 40.000 EUR sowie den Buchwert des Sonderbetriebsvermögens 100.000 EUR nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG fortführen.

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