Die Buchwertübertragung des Gesellschaftsanteils ist jedoch nur zulässig und geboten, „sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt“.[1]

Durch diese Regelung sollen die stillen Reserven für eine bestimmte Zeit subjektverhaftet sein. Der Gesetzgeber will ausschließen, dass der Rechtsvorgänger einen Mitunternehmeranteil an einen Familienangehörigen überträgt, der einer geringeren Steuerprogression unterliegt als er selbst, sodass eine etwaige Veräußerung oder Aufgabe mit dem Entstehen einer niedrigeren Steuerschuld verbunden wäre als beim Rechtsvorgänger.[2] Dem Übertragenden wird durch diese Regelung eine Art "Gefährdungshaftung" für die Besteuerung der stillen Reserven aufgebürdet.[3]

Das bedeutet im Einzelnen, dass der Buchwert des Teils des Gesellschaftsanteils nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG fortgeführt wird, wenn

  • das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögens nicht, auch nicht anteilig mitübertragen wird,
  • vorausgesetzt, dass es weiterhin zum Sonderbetriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört und
  • der unentgeltliche Rechtsnachfolger den „übernommenen Mitunternehmeranteil“, d. h. den übernommenen Gesellschaftsanteil ohne Sonderbetriebsvermögen, über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt.
[2] Strahl, KÖSDI 2002, 13164, 13168.
[3] Zu Recht ablehnend Wendt, FR 2002 S. 127, 135.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge