Wird aufgrund einheitlicher Planung zeitlich vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven entweder entnommen (z. B. durch unentgeltliche Übertragung auf einen Angehörigen) oder zum gemeinen Wert veräußert, bevor der Steuerpflichtige den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen (keine Gesamtplanbetrachtung)[1]. Die Gesamtplanbetrachtung steht einer vorweggenommenen Erbfolge zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn vor der Übertragung einer funktionsfähigen betrieblichen Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter veräußert werden, und zwar auch, wenn es sich nur um eine "juristische Sekunde" handelt. Eine zeitgleiche Veräußerung, d. h. in derselben juristischen Sekunde, ist dagegen schädlich.[2]

Voraussetzung für eine Buchwertfortführung des Anteils am Gesamthandsvermögen bei vorgelagerter Veräußerung des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens ist, dass es sich bei dem verbliebenen Anteil am Gesamthandsvermögen (sog. „Restbetriebsvermögen“) weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt.

§ 6 Abs. 3 EStG ist nach Ansicht der Finanzverwaltung[3]

also nur dann anwendbar, wenn dass Sonderbetriebsvermögens vor dem Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder entnommen wurde. Zeitgleiche Veräußerungen oder Entnahmen sind dagegen – mit Ausnahme von Überführungen und Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG[4]- für eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG schädlich[5].

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