Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen schlicht zurückbehalten und zeitgleich in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG unzulässig (Folge: tarifbegünstigter Aufgabegewinn für den gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich des Sonderbetriebsvermögens).[1] Bei einer derartigen Konstellation befindet sich das funktional wesentliche Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Entnahme noch im Betriebsvermögen des Übertragenden und es werden gerade nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des vorhandenen Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG übertragen.[2]

Tarifbegünstigte gewinnrealisierende Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils

Maßgebend dafür, ob ein gesamter Mitunternehmeranteil übertragen wird, ist das Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Werden also Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, nicht mitübertragen, sondern zeitgleich ins Privatvermögen überführt, liegt keine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils, sondern eine tarifbegünstigte gewinnrealisierende Aufgabe des gesamten Mitunteranteils vor.[3] Sowohl der Anteil am Gesamthandsvermögen als auch alle Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Summe der gemeinen Werte ergibt – abzüglich der Veräußerungskosten und abzüglich der Buchwerte – den Aufgabegewinn, der tarifbegünstigt ist.

Zeitlich gestreckte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

Eine tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils liegt auch dann vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit (hier gilt eine Frist von bis zu 18 Monaten) an verschiedene Abnehmer veräußert, übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden.[4]

 
Wichtig

Einbeziehung des Geschäftswerts in den Aufgabegewinn?

Problematisch ist, ob in die Ermittlung des Aufgabegewinns auch der Geschäftswert anteilig einzubeziehen und als Teil der realisierten stillen Reserven zu erfassen ist. Das FG Schleswig-Holstein[5] ist der Auffassung, dass hier neben der Realisation der stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesamthands- und des Sonderbetriebsvermögens auch der Geschäftswert zu realisieren ist. Folgt man dieser Auffassung, sind sämtliche stille Reserven des Mitunternehmeranteils einschließlich derer im Geschäftswert zu realisieren.

Beim Übernehmer liegt spiegelbildlich Anschaffungsaufwand vor. Der das steuerliche Buchkapital des Übertragenden in der Gesellschaftsbilanz übersteigende Betrag, d. h. die anteiligen stillen Reserven im Anlagevermögen und Geschäftswert sind als anschaffungsähnliche Aufwendungen (sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG) als Einlage in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz des Übernehmers auszuweisen.

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