Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 Mio. EUR (aktuell befristet bis Ende 2023 – ab dem VZ 2024 wieder 1 Mio. EUR)[1] als Verlust festzustellen. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 20 Mio. EUR (aktuell befristet bis Ende 2023 – ab dem VZ 2024 wieder 2 Mio. EUR).[2] Ein festgestellter Verlust wird vorrangig stets mit den positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet. Ab dem Veranlagungsjahr 2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet. Verbleibende Verluste werden in das Folgejahr vorgetragen.[3]

[1] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2022 I S. 911.

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