Mitgliedsbeiträge können als Spenden zum Abzug gebracht werden, wenn es sich um Beiträge an gemeinnützige Körperschaften handelt, deren Zweck als besonders förderungswürdig i. S. d. Spendenrechts gilt.[1]

Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften können Werbungskosten darstellen.

[1] S. Spenden.

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