Gibt das Versicherungsunternehmen eine vorläufige Deckungszusage, gewährt es damit einen vorläufigen Versicherungsschutz vor Abschluss des endgültigen Vertrags. Nach herrschender Auffassung begründet die Deckungszusage ein Versicherungsverhältnis. Die daraufhin geleisteten Beiträge können sowohl in Altfällen als auch bei den nach neuem Recht begünstigten Versicherungen, etwa Risikoversicherungen, als Sonderausgaben abgezogen werden.[1]

[1] Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 10.7.1961, EFG 1961 S. 490.

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