Versicherungsbeiträge sind nur mit Beiträgen des Jahres der Erstattung zu verrechnen[1], und zwar mit Beiträgen der "jeweiligen Nummer" des § 10 Abs. 1 EStG. Das sind folgende 3 Gruppen:

  • Beiträge zu der sog. Basisabsicherung, insbesondere gesetzliche Rentenversicherung und die sog. Rürup-Renten[2],
  • die unbegrenzt abziehbaren Beiträ­ge zu Kranken- und Pflegeversicherungen[3] und
  • die Beiträge zu den sonstigen begünstigten Versicherungen.[4]

Soweit mit dieser Verrechnung für die Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basisabsicherung Kranken- und Pflegeversicherung) kein voller Ausgleich erreicht wird, sind sie zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Soweit bei anderen Versicherungsbeiträgen (Nr. 2 und Nr. 3a) keine volle Verrechnung möglich ist, bleiben die Erstattungen ohne steuerliche Auswirkung.

Erstattete Kirchensteuer ist mit den Kirchensteuerzahlungen des Jahrs der Erstattung zu verrechnen. Übersteigende Beträge werden zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Sie werden damit wie erstattete Versicherungsbeiträge des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Berechnung der Steuer als fiktive Einkünfte behandelt.

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