Nach § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG muss die begünstigte Wohnung mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Ein Gebäude dient auch der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, soweit es zwar vorübergehend leer steht, aber zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bereitgehalten wird.[1]

Für den Fall, dass für die Überlassung des Gebäudes weniger als 50 % (bis 2020: 66 %) der ortsüblichen Marktmiete gezahlt wird, so ist auch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im gleichen Verhältnis aufzuteilen und nur in Höhe des auf die entgeltliche Nutzungsüberlassung entfallenden Anteils abzugsfähig.[2]

Keine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt wird.[3]

 
Wichtig

Nachweis der Nutzungsvoraussetzungen

Für den Fall, dass die begünstigte Wohnung innerhalb der zehnjährigen Bindungsfrist veräußert wird, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die begünstigte Wohnung auch beim Erwerber der weiteren entgeltlichen Vermietung dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Sonderabschreibung rückgängig zu machen.[4]

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