Nach § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG muss die begünstigte Wohnung mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Ein Gebäude dient auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, soweit es zwar vorübergehend leer steht, aber zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bereitgehalten wird.[1] Für den Fall, dass für die Überlassung des Gebäudes weniger als 50 % (bis 31.12.2020: 66 %) der ortsüblichen Marktmiete gezahlt wird, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.[2] In einem solchen Fall ist auch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im gleichen Verhältnis aufzuteilen und nur in Höhe des auf die entgeltliche Nutzungsüberlassung ebntfallenden Anteils abzugsfähig.[3]

Keine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt wird (§ 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das ist z. B. der Fall bei der Vermietung von Ferienwohnungen bzw. der vorübergehenden Beherbergung in Hotels oder Boardinghouses. Anhaltspunkt für eine nicht Wohnzweckend dienende, vorübergegehende Beherbergung kann z. B. die Bereitstellung oder das Angebot von Serviceleistungen (z. B. Wäscheservice oder Mahlzeiten) sein.[4]

[1] BMF, Schreiben vom 7.7.2020, IV C3 S 2197/19/10009:009, BStBl I 2020, 623, Rz. 34.
[3] BMF, Schreiben vom 7.7.2020, IV C3 S 2197/19/10009:009, BStBl I 2020, 623, Rz. 33.
[4] BMF, Schreiben vom 7.7.2020, IV C3 S 2197/19/10009:009, BStBl I 2020, 623, Rz. 37.

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