Befindet sich das Wirtschaftsgut im Vermögen einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, steht das Recht, Abschreibungen in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur den einzelnen Beteiligten der Gesellschaft oder Gemeinschaft zu, denen das Wirtschaftsgut jeweils anteilig zuzurechnen ist.[1]

Eine Ausnahme gilt bei den Sonderabschreibungen für KMU nach § 7g Abs. 5 EStG, bei denen kraft ausdrücklicher Regelung in § 7g Abs. 7 die Gesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen treten und eigenständig Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können.

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