Begünstigt sind ausschließlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es ist jedoch unschädlich, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlaufvermögen erworben und dann anschließend ins Anlagevermögen überführt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Computer für Umlaufvermögen gekauft – anschließende Nutzungsänderung als Anlagevermögen

Ein Unternehmer entwickelt für seine Kunden Software, die er zusammen mit der Hardware verkauft. Er hat im Oktober mehrere Computer zum Stückpreis von netto 3.000 EUR erworben, die zum Verkauf bestimmt sind. Einen dieser Computer setzt er ab Januar des Folgejahres in seinem Betrieb zur Entwicklung von Software ein. Durch die eigenbetriebliche Nutzung ordnet er den Computer im Januar des Folgejahres seinem Anlagevermögen zu, sodass er dann die 40 %ige Sonderabschreibung geltend machen kann.

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