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Solaranlagen/Photovoltaikanlagen / 9.4 Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Wurde geplant eine PV-Anlage anzuschaffen, konnte der Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 7g Absätze 1-4 EStG vorgelegen haben.

Die neu eingeführte Steuerbefreiung für PV-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG hat unmittelbare Auswirkung auf die Anwendung des § 7g EStG, weil nach § 3c Abs. 1 EStG unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen. Dies gilt analog für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrages.

 

Fallgestaltungen Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Fallgestaltung Ergebnis
IAB wird ab 2022 gebildet Fällt die zukünftig anzuschaffende PV-Anlage in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist die Bildung und der Abzug eines IAB nicht möglich; Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG entfällt entsprechend.
IAB wird/wurde vor 2022 gebildet; Anschaffung der PV-Anlage nach 2022 Fällt die zukünftig anzuschaffende PV-Anlage in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist die Bildung und der Abzug eines IAB vor 2022 nicht mehr möglich.
IAB wird vor 2021 gebildet, die Anschaffung erfolgt vor 2022

Die Bildung des IAB war zulässig und auch die Auflösung des IAB ist zulässig.

Ausnahme: es wurde von dem Wahlrecht auf Liebhaberei Gebrauch gemacht, dann ist Auflösung im Jahr der Bildung zwingend erforderlich.
PV-Anlage gehört zum Betriebsvermögen, dessen Zweck nicht die Erzeugung von Strom aus PV-Anlagen ist die Regelungen des § 7g EStG sind weiterhin anwendbar.

Tab. 1: Fallgestaltungen beim Investitionsabzugsbetrag[1]

[1] BMF, Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, BStBl I 2023, 1494

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