Wurde geplant eine PV-Anlage anzuschaffen, konnte der Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 7g Absätze 1-4 EStG vorgelegen haben.

Die neu eingeführte Steuerbefreiung für PV-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG hat unmittelbare Auswirkung auf die Anwendung des § 7g EStG, weil nach § 3c Abs. 1 EStG unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen. Dies gilt analog für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrages.

 

Fallgestaltungen Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Fallgestaltung Ergebnis
IAB wird ab 2022 gebildet Fällt die zukünftig anzuschaffende PV-Anlage in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist die Bildung und der Abzug eines IAB nicht möglich; Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG entfällt entsprechend.
IAB wird/wurde vor 2022 gebildet; Anschaffung der PV-Anlage nach 2022

Fällt die zukünftig anzuschaffende PV-Anlage in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist die Bildung und der Abzug eines IAB vor 2022 möglich, der IAB ist jedoch im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend aufzulösen.

Die Auflösung des IAB unterliegt nicht der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, weil es sich um eine reine Gewinnkorrektur handelt

Es liegt eine Verschiebung vor: im Jahr der Bildung des IAB wurde das Einkommen gemindert, im Jahr der Anschaffung wird das Einkommen erhöht
IAB wird vor 2021 gebildet, die Anschaffung erfolgt vor 2022

Die Bildung des IAB war zulässig und auch die Auflösung des IAB ist zulässig

Ausnahme: es wurde von dem Wahlrecht auf Liebhaberei Gebrauch gemacht

Tab. 1: Fallgestaltungen beim Investitionsabzugsbetrag

Insbesondere in Bezug auf Anwendungsfragen zum § 7g EStG und der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG wird auf das angekündigte Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung sehnlichst gewartet. Hierin werden weitere Konkretisierungen erwartet.

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