Wird eine Photovoltaikanlage auf ein bestehendes Gebäude installiert, werden häufig auch Dachsanierungsarbeiten mit erledigt. Dann stellt sich die Frage, ob ein Teil der betreffenden Sanierungsaufwendungen beim Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Mit Urteil vom 19.7.2011[1] hatte der BFH das noch bejaht.

Mit Urteil vom 17.10.2013[2] hat er aber diesbezüglich eine Kehrtwendung gemacht und entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes auch nicht anteilig steuerlich geltend gemacht werden können, wenn auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert ist. Denn laut BFH ist das Gebäude ein eigenständiges Wirtschaftsgut und gehört auch nicht teilweise zum Betriebsvermögen der Stromerzeugung.

 
Praxis-Tipp

So optimieren Sie Ihren steuerlichen Abzug

Im Rahmen einer Optimierung der abzugsfähigen Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage sollten die Anschaffungskosten möglichst nicht dem Gebäude zugeordnet werden, weil das Gebäude entweder eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit Abschreibungsdauer hat oder aufgrund des privaten Vermögens gar keine Abschreibung für das Dach/Gebäude in Betracht kommt.

Nur Aufwendungen, die für betriebliche veranlasste Einzelmaßnahmen, zum Beispiel Verstärkung der Dachsparren zum Tragen der Anlage, vorgenommen werden, stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

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